Bevor der Strommarkt liberalisiert wurde, waren die Prozesse in der Stromversorgung relativ einfach. Der zuständige Betreiber des Stromnetzes war für den Anschluss an das Stromnetz verantwortlich und gleichzeitig dafür besorgt, dass der Strom bedarfsgerecht geliefert wurde. Die Tarife konnten die Eigentümer der Elektrizitätswerke mehr oder weniger nach eigenem Gutdünken festlegen, was zu erheblichen Preisunterschieden zwischen den Versorgern geführt hat. Stromverbraucher sind an ein Netzgebiet gebunden und hatten keine Wahl.

Mit der Öffnung des Strommarktes konnten Verbraucher ab 2009 erstmals einen anderen Lieferanten als das lokale Elektrizitätswerk wählen, allerdings nur für die Energie. Das Netz bildet ein natürliches Monopol und wird nicht liberalisiert. Mittlerweile machen das im Monopol behaftete Netznutzungsentgelt und die damit verbundenen Abgaben deutlich mehr als die Hälfte der Stromkosten aus.

Das ist aber kein Grund, beim Energieanteil nicht auf die Kosten zu achten. Wer seinen Strom am Markt beschafft, fährt seit vielen Jahren günstiger als in der sog. Grundversorgung, die vom lokalen Netzbetreiber geliefert wird. Die Talsohle des Marktpreises wurde im Frühjahr 2016 durchschritten (Verlauf des Strompreises an der Börse). Seither zieht der Grosshandelspreis für Jahres-Terminprodukte wieder an. Die Entwicklung des Wechselkurses Franken – Euro hinterlässt ebenfalls Spuren. Beides sind Gründe, eine bedarfsgerechte Beschaffungsstrategie zu definieren und konsequent umzusetzen.

Wer neu in den Markt eintritt, sollte ein paar wichtige Regeln beachten:

  1. Marktberechtigt sind jene Unternehmensstandorte, die einen Jahresverbrauch von mehr als 100 MWh aufweisen. Das entspricht beispielsweise einer Filiale eines Grossverteilers oder einer Fast Food Kette. Auch Tankstellen mit Shop, eine mechanische Werkstätte oder ein Hotel sind in dieser Grössenordnung.
  2. Der Netzzugang für den Marktzutritt muss dem lokalen Netzbetreiber rechtzeitig mitgeteilt werden – jeweils vor dem 31. Oktober des laufenden Jahres für das nachfolgende Jahr.
  3. Die Lieferung des Stroms wird mit dem Energieliefervertrag zwischen dem neuen Lieferanten und dem Endverbraucher geregelt.
  4. Hat ein Unternehmen von seinem Recht auf Marktzutritt Gebrauch gemacht, ist der lokale Netzbetreiber nicht mehr verpflichtet, dieses mit Strom zu versorgen. Er ist aber verpflichtet, den anderweitig beschafften Strom bis zum Unternehmen durch zuleiten und kann dafür das vom Regulator überprüfte Netznutzungsentgelt verrechnen. Der Sachverhalt kann in einem Netznutzungsvertrag zwischen dem lokalen Netzbetreiber und dem Endverbraucher geregelt werden, der mit Vorteil auch Bestimmungen über eine allfällige Ersatzlieferung enthalten soll.
  5. Für die Abwicklung der Lieferung und die Abrechnung des Strombezugs wechselt der Endverbraucher von der Bilanzgruppe des bisherigen in diejenige des neuen Lieferanten. Die Messdaten werden an den neuen Lieferanten geliefert. Dazu muss ein Messgerät für die automatische Datenübermittlung installiert werden.

Werden diese Punkte beachtet, funktioniert der Übergang in den freien Markt problemlos. Ist der Verbrauch relativ klein und ist man überzeugt, mit dem Lieferanten einen guten Preis ausgehandelt zu haben, kann man die Lieferung gleich für mehrere Jahre abschliessen, ansonsten ist es empfehlenswert, sich eine Beschaffungsstrategie zurechtzulegen, denn Prognosen über die Preisentwicklung sind gewagt.

Es kommen immer mehr Produktionskapazitäten ans Netz, die stochastisch einspeisen, dann nämlich, wenn die Sonne scheint bzw. der Wind bläst. Am Spotmarkt führt das zeitweise zu sehr tiefen Strompreisen. Verbraucherseitig werden in der Schweiz sog. Eigenverbrauchsgemeinschaften zugelassen, die zumindest einen Teil ihres Bedarfs selber produzieren. Das hat Einfluss auf die Auslastung der Kraftwerke und die Belastung der Netze. Es bestehen deshalb recht grosse Unsicherheiten bezüglich Entwicklung von Produktionskapazitäten und Verbrauch. In einem solchen Umfeld ist es vorsichtig, seinen Strombedarf nicht an einem einzigen Stichtag zu beschaffen, sondern eine Beschaffungsstrategie zu wählen, bei der die Beschaffungszeitpunkte auf mehrere Zeitpunkte verteilt sind und Kaufentscheide durch vorher festgelegte Kriterien ausgelöst werden.

Wie eingangs erwähnt, macht der reine Energiepreis, der am Markt erzielt werden kann, mittlerweile deutlich weniger als die Hälfte der Stromkosten aus. Das nicht verhandelbare unter dem Netzmonopol regulierte Netzentgelt sowie Förder- und Konzessionsabgaben liegen deutlich über dem Preis für die Energie. Mit Eigenverbrauch können diese zumindest teilweise wieder gespart werden.

Die GGS verfolgt selbst keine Beschaffungsstrategien, ist aber gerne bereit, entsprechende Kontakte zu vermitteln.

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