Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch (ZEV) gelten einige spezielle Regeln.
Gemäss dem revidierten Energiegesetz, das seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, können sich Endverbraucher zu Eigenverbrauchsgemeinschaften zusammenschliessen und vor Ort produzierten Strom selber verbrauchen, unabhängig davon, ob der Bau der Anlage mit Fördergeldern des Bundes unterstützt wurde (Art. 16 EnG).
Auch Mieter und Pächter können dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV) beitreten. Die Versorgung wird in diesem Fall vom Grundeigentümer wahrgenommen (Art. 17 EnG).
Nach dem Zusammenschluss gibt es gegenüber dem Netzbetreiber nur noch einen einzigen Messpunkt. Der Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ist bezüglich Messung und Netzzugang wie ein einziger Endverbraucher zu behandeln (Art. 18 Abs. 1 EnG).
Eigenverbrauchsgemeinschaften waren auch schon unter dem bisherigen Gesetz möglich. Allerdings wurden dabei die Teilnehmenden einzeln direkt vom Netzbetreiber versorgt und die Bündelung zur Strombeschaffung am Markt war nicht möglich.
Ausführungen und Erläuterungen zu diesen Bestimmungen sind im Dokument Zusammenschluss zum Eigenverbrauch zusammengefasst.