Auf Arealen gelten teilweise spezielle Bestimmungen.

Vor der Öffnung des Strommarktes war es üblich, dass sog. Hinterlieger auf Arealen ganz normal an das Stromnetz des Arealnetzbetreibers angeschlossen waren und über dieses versorgt wurden. Unter Hinterliegern werden Endverbraucher verstanden, die ihren Standort auf Arealen haben, die gemäss Definition des Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG nicht unter das Stromversorgungsgesetz fallen, also erschlossen sind über «Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden». Diese Elektrizitätsleitungen gelten nicht als Elektrizitätsnetze im Sinne des StromVG.

Der Gesetzgeber hat Hinterlieger in ihren Rechten bezüglich Marktzugang anderen Endverbrauchern im Versorgungsgebiet gleichgestellt und deshalb in der Stromversorgungsverordnung präzisiert, dass Eigentümer oder Betreiber von Arealnetzen Hinterliegern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 100'000 kWh den Marktzugang nicht verweigern dürfen (Art. 11 Abs. 4 StromVV). Arealnetzbetreiber können nicht verhindern, dass marktberechtigte Hinterlieger von ihrem Recht auf Marktzugang Gebrauch machen.

Da in diesem Fall die Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung – in der Regel Netzebene 6 (Transformator) und 7 (Leitungen auf dem Areal) nicht dem Verteilnetzbetreiber sondern dem Arealnetzeigentümer gehören, besagt die Verordnung in Art. 11 weiter, dass die betroffenen Parteien die Modalitäten zur Nutzung dieser Elektrizitätsleitungen vereinbaren sollen.

Mit der Öffnung des Strommarktes wurden die Bereiche Netzbetrieb (Gebietsmonopol) und Energielieferung (Markt) getrennt (unbundling). In der ersten Phase ist es für Endverbraucher mit mehr als 100'000kWh/a möglich, einen anderen Stromlieferanten zu wählen, als denjenigen, an dessen Netz sie angeschlossen sind. D.h. das lokale Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU = Verteilnetzbetreiber mit Gebietszuweisung) bleibt zwar für den Netzbetrieb zuständig, aber nicht automatisch auch für die Lieferung der Energie. Der vorliegende Beitrag betrifft nur die Netznutzung. Die Energielieferung wird in einem separaten Artikel besprochen.

Während Energielieferverträge frei verhandelbar sind, ist das Netzmonopol streng reguliert, weil Netznutzer nicht einfach einen anderes Netz wählen können oder ein eigenes Netz bauen dürfen. Netzbetreiber sind verpflichtet, Netznutzern diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Netz zu gewähren und dürfen dafür pro Kundengruppe und Netzebene einheitliche regulierte und von der ElCom überwachte Tarife verrechnen.

Auf sog. Arealen wird es komplizierter, beispielsweise auf Industriearealen oder Einkaufszentren mit verschiedenen eingemieteten Endverbrauchern. Areale sind zwar an das Netz eines Verteilnetzbetreibers mit Gebietszuweisung angeschlossen, das Arealnetz selbst gehört aber in der Regel nicht dem Verteilnetzbetreiber. Meistens handelt es sich um «Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearealen oder innerhalb von Gebäuden», die nicht als Elektrizitätsnetze gelten und deshalb nicht unter das Stromversorgungsgesetz fallen (Art. 4 Abs. 1 lit. a StromVG).

Eine gängige Form der Versorgung ist die Belieferung der Endverbraucher auf dem Areal durch den Arealnetzbetreiber. Dieser bezahlt dem Lieferanten den verbrauchten Strom und dem Netzbetreiber die Netznutzung. Er wird diese Kosten aufgrund vertraglicher Abmachungen an die Verbraucher auf dem Areal weiter verrechnen. Die Verrechnung kann auf Messungen oder auf anderen Verteilschlüsseln beruhen.

Dieser einfache Prozess kann wegen der Trennung in Netzbetrieb und Energielieferung sowie wegen der bislang nur teilweise erfolgten Marktöffnung sehr viel komplizierter werden, wenn sich die betroffenen Parteien (Arealnetzbetreiber / Hinterlieger / Verteilnetzbetreiber) nicht auf pragmatische Lösungen einigen können.

Die ElCom hat in der Verfügung 922-10-006 vom 15. November 2012 festgehalten, dass Arealnetzbetreiber nicht auf Basis des StromVG von den Mietern ein Netzentgelt einfordern können. Netzentgelte auf Basis des StromVG können nur von Verteilnetzbetreibern mit Gebietszuweisung erhoben werden und unterstehen der Kontrolle der ElCom. Wie erwähnt, hat das Netzentgelt pro Netzebene und Kundengruppe einheitlich zu sein.

Kundengruppen werden nach objektiven Kriterein wie Stromverbrauch und Verbrauchsprofil unterschieden und haben einen Bezug zur beanspruchten Netzinfrastruktur. Netzbetreiber haben bei der Abgrenzung von Kundengruppen einen gewissen Ermessensspielraum. Die Elektrizitätsbranche legt in ihren Richtlinien Kriterien für die Zuordnung von Endverbrauchern zu verschiedenen Netzebenen fest. Da das Netzentgelt abhängig ist von der beanspruchten Netzinfrastruktur, ist das Netzentgelt für die tiefste Spannungsebene (Netzebene 7) teurer als für höhere Spannungsebenen.

Es kann also vorkommen, dass einzelne Verbraucher auf einem Areal Strom beziehen und dieses auf Netzebene 5 angeschlossen ist, während andere Verbraucher mit genau demselben Verbrauchsprofil ausserhalb von Arealen auf Netzebene 7 angeschlossen werden und deshalb dem Verteilnetzbetreiber ein deutlich höheres Netzentgelt abliefern müssen.

Die ElCom hat in der oben erwähnten – vom Bundesgericht bestätigten – Verfügung festgehalten, dass in diesem Fall von den Endverbrauchern auf dem Areal dem Verteilnetzbetreiber das Netzentgelt der Netzebene 5 geschuldet ist. Das bedeutet nicht, dass die Verbraucher auf dem Areal nicht auch für die tiefere Spannungsebene bezahlen. Nur fliesst dieses Geld eben nicht an den Verteilnetzbetreiber sondern an den Arealnetzbetreiber und ist nicht aufgrund des StromVG sondern aufgrund anderer privatrechtlicher Abmachungen geschuldet.

Das Recht von marktberechtigten Hinterliegern, einen Stromlieferanten frei zu wählen und die Nutzung der für die Lieferung notwendigen Netzinfrastruktur für die Durchleitung werden in separaten Beiträgen besprochen. Hier geht es um die Lieferung des Stromes an Endverbraucher auf Arealen.

Da der Strommarkt in der Schweiz erst für Verbraucher mit mehr als 100‘000kWh/a geöffnet ist und es nicht erlaubt ist, Verbraucher zu bündeln um über diese Schwelle zu kommen, muss zwischen marktberechtigten Endverbrauchern und solchen in der sog. Grundversorgung unterschieden werden.

Marktberechtigte Endverbraucher können ihren Stromlieferanten frei wählen und den Strom bis zum Ort des Verbrauchs durchleiten. Mehrere Endverbraucher können ihren Verbrauch auch bündeln und gemeinsam beschaffen, solange jeder einzelne für sich marktberechtigt ist. Auf einem Areal kann also der Arealnetzbetreiber bzw. der Eigentümer den Strom stellvertretend für alle marktberechtigten Endverbraucher beschaffen, sofern diese alle für sich in den Strommarkt eingetreten sind und der gemeinsamen Beschaffung zugestimmt haben.

Nicht marktberechtigte Endverbraucher befinden sich in der Grundversorgung. D.h. der lokale Verteilnetzbetreiber ist ihr Stromlieferant und hat das Recht und die Pflicht, diese Endverbraucher zu beliefern. Der Arealnetzbetreiber bzw. der Eigentümer hat kein Recht, nicht marktberechtigte Verbraucher auf dem Areal mit Strom zu beliefern. Auch wenn möglicherweise anderslautende vertragliche Verpflichtungen zwischen Mietern und Vermieter eingegangen wurden, ist in diesem Fall der Lieferant immer das lokale Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Bundesgerichtsentscheid 2C_300/2014).

Eine Ausnahme vom Bündelungsverbot gilt für die sog. Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch (ZEV).